Verbot von Kältemittel R410A – die Auswirkungen der F-Gase Verordnung 2024

Die EU ist bestrebt, den Gebrauch von klimaschädlichen Kältemitteln drastisch zu reduzieren und schafft dafür laufend neue rechtliche Rahmenbedingungen. Welche Auswirkungen hat das auf bestehende und potenzielle neue Anlagen, die mit R410A betrieben werden? Was sind die zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen und was können Besitzer von Klimaanlagen tun?

Die F-Gase-Verordnung 2024 und ihre Auswirkungen auf R410A

Am 11. März 2024 ist die F-Gase-Verordnung der EU in Kraft getreten, durch die der Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) in der EU kontrolliert und reduziert werden soll, bis sie schließlich nicht mehr verwendet werden dürfen. Ab 2025 ist der schrittweise Ausstieg aus neuen HFKW bis 2050 geplant, mit einer Überprüfung des Fortschritts im Jahr 2030.

Was bedeutet das konkret für den Betrieb von Klimaanlagen? Bei Mono-Split-Klimaanlagen mit einer Füllmenge unter 3 kg gilt ab 2025 ein Verbot für Kältemittel mit einem GWP (Global Warming Potential, Treibhauspotenzial) ab 750. In Bezug auf das Kältemittel R410A bedeutet die Verordnung in erster Linie, dass es ab 2032 nicht mehr als Frischware in Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden darf, nur noch recyceltes und aufbereitetes R410A. Unter diesen Auflagen ist mit einer Verteuerung der noch zugelassenen F-Gase durch geringere Verfügbarkeit zu rechnen.

Was ist das Kältemittel R410A?

R 410A gehört zu den synthetischen Kältemitteln, es wird in Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet. Es weist aufgrund seines hohen Dampfdruckes eine sehr hohe volumetrische Kälteleistung auf, somit kann mit kleinen Verdichtern eine hohe Kälteleistung erzielt werden (was kleinere Klimageräte ermöglicht). R410A hat einen GWP-Wert von 2.088 und liegt damit unter dem Wert von 2.500 – Kältemittel mit einem GWP—Wert über 2500 sind durch die F-Gase-Verordnung schon verboten. Als Alternative zu R410A wird R32 angesehen, dass ein um zwei Drittel verringertes Treibhauspotential aufweist (mit einem GWP-Wert von 675).

Die Bedeutung des Verbotes für Kunden – Tausch oder Ersatz?

Bereits bestehende Klimaanlagen sind von der F-Gase-Verordnung ausgenommen und dürfen weiterhin betrieben werden. Zu beachten ist dabei aber, dass wie schon erwähnt die Auflagen zur Verknappung und der generelle Rückgang der verfügbaren Produkte zu einer Verteuerung der Kältemittel führen wird. Ist die Anlage defekt und kann nicht mehr repariert werden, muss eine neue, F-Gase-Verordnungskonforme Anlage verbaut werden. Zugleich ist zu beachten, dass alle Produkte, die in der EU bereits vor dem Verbotsdatum auf dem Markt waren, auch weiterhin verkauft und installiert werden dürfen. Das heißt konkret, dass eine Split-Klimaanlage mit Kältemittel R410A und einer Füllmenge unter 3kg, die schon vor dem 1.1.2025 beim Fachhändler auf Lager lag, noch installiert werden darf.

Für uns bei Wiesmayr bedeutet das, dass der 1:1 Austausch von VRF-Systemen mit R410A bis Ende 2026 möglich sein wird. Dann wird laut Kältemittelverordnung und Parlamentsbeschluss die Produktion von R410A-VRF-Anlagen gestoppt werden. Umbauten und Sanierungen von Altanlagen ab 2027 führen zu Mehrkosten, da diese neuen Systeme dann entweder R32- oder wassergeführt sein werden. Im Falle eines Umbaus auf R32 fallen hohe Mehrkosten an, da die Anlage aufgrund der maximalen Kältemittelmenge von R32 aufgesplittet werden muss. Im Falle eines Umbaus auf Wasser müssen alle Leitungen durch Wasserleitungen ersetzt werden – hier wird es erheblich teurer.

Wenn Sie Fragen zum Umbau oder zur Sanierung Ihrer Klimaanlage angesichts der F-Gase-Verordnung haben, kontaktieren Sie uns gerne für einen Beratungstermin.


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