Zu Baugenehmigung für Klimaanlagen

Beinahe jedes Jahr kommt es mittlerweile zu einem neuen Rekord-Sommer in Österreich. Besonders in den großen Städten Wien, Graz, Linz und Salzburg aber auch vielerorts auf dem Land wird die Hitze zuhause oder am Arbeitsplatz unerträglich.

Da moderne Klimaanlagen mittlerweile hocheffizient und bei weitem nicht mehr die Stromfresser vergangener Tage sind, greifen auch in Österreich viele Menschen auf Klimaanlagen zurück. Im Neubau werden Klimaanlagen immer öfter von vorneherein eingeplant, aber auch bestehende Gebäuden werden vermehrt nachgerüstet. Auch wenn Klimageräte nachträglich montiert werden, kann es sein, dass die Installation der Klimaanlage genehmigungspflichtig ist.

Für welche Geräte braucht es Genehmigungen?

Genehmigungen für die Installation eines Klimagerätes braucht es dann, wenn es zu baulichen Veränderungen kommt. Das bedeutet, dass man für kleine, mobile Raumklimageräte, die nicht fest installiert und nur bei Bedarf aufgestellt werden, keinerlei Genehmigung braucht. Diese Geräte sind aber in der Regel nicht besonders effizient, weder in Sachen Kühlleistung noch in Sachen Energieeffizienz.

Die stromsparendsten und damit effektivsten Klimalösungen bestehen aus Split-Geräten, die einen (Single-Split-Geräte) oder auch mehrere (Multi-Split-Geräte) Räume klimatisieren bzw. bei größeren Gebäuden und in gewerblichen Projekten aus VRF-Klimasystemen und Multi-Split-Klimalösungen. Solche Klimasysteme bestehen immer aus mehreren Geräten, also zumindest einem Innen- und einem Außengerät, die mit Kühlmittelleitungen miteinander verbunden sind.

Schallschutz & Erscheinungsbild

Für die Genehmigung der Klimaanlage interessieren sich die Baubehörden vor allem für zwei Punkte: Ob das Erscheinungsbild des Gebäudes durch die Außeneinheiten verändert wird und ob die Lärmbelästigung für Dritte im gesetzlichen Rahmen bleibt. Wenn das Außengerät das äußere Erscheinungsbild wesentlich verändert, besonders wenn es straßenseitig montiert wird, benötigt man in der Regel eine Baubewilligung. In Österreich ist das auf Länderebene geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Besonders in Schutzzonen oder bei Häusern unter Denkmalschutz kann so etwas kritisch sein. Bei der Nachrüstung von Klimaanlagen in Wien muss etwa die Bewilligung der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) eingeholt werden, ohne deren Stellungnahme die Baupolizei (MA 37) keine Bewilligung erteilt.

Merkblatt für Bauansuchen für Klima -, Lüftungsgeräte und Wärmepumpen in Wien

Neben dem Erscheinungsbild ist die Lautstärke der Klimaanlage relevant. Hier gibt es vorgegebene Grenzwerte die eingehalten werden müssen. Die Lautstärke des Klimagerätes darf nicht wesentlich den Geräuschpegel des Umgebungslärms übersteigen. Um das zu gewährleisten, braucht es ein technisches Gutachten, in dem die Lärmemissionen festgestellt wird.

Gewerblich oder Privat

Für Klimaanlagen im gewerblich genutzten Räumlichkeiten kann diese zusätzlich als Betriebsanlage genehmigungspflichtig sein und muss dann im Zuge der Betriebsanlagengenehmigung eingereicht werden.

Bei der Installation von Klimaanlagen im privaten Bereich kann neben den baurechtlichen Vorschriften auch das Wohnungseigentumsgesetz bzw. das Mietrechtsgesetz schlagend werden. Eigentümer von Einfamilienhäuser haben hier kein Problem, in Mehrparteienhäusern aber braucht ein Wohnungseigentümer neben der Genehmigung der Baubehörde auch das Einverständnis aller Miteigentümer. Bevor ein Mieter eine Klimaanlage in seiner Mietwohnung montieren lässt, ist die Erlaubnis des Vermieters obligatorisch. Klimaanlagen mit Außengeräten, die ohne Genehmigung der Baubehörde errichtet wurden, können einen Verstoß gegen die Bauordnung darstellen. Geldstrafen von mehreren tausend Euro oder ein Rückbau und die Herstellung des Ursprungszustandes drohen.

Wer eine Klimaanlage ohne das Einverständnis des Vermieters oder der Miteigentümer montiert, dem droht eine Besitzstörungsklage durch den Vermieter oder eine Eigentumsfreiheitsklage der anderen Wohnungseigentümer. Sollten einzelne Miteigentümer der Immobilie die Zustimmung verweigern, kann in einem Außerstreitverfahren ein Gericht feststellen, ob das wichtige Interesse auf eine Wohnung mit erträglichen Raumtemperaturen den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer überwiegt.


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