l. Allgemeines
Angebot und Annahme von Aufträgen erfolgen nur aufgrund nachstehender Bedingungen, die spätestens mit dem Empfang unseres Lieferscheines, der Auftragsbestätigung oder Rechnung als anerkannt gelten. Die Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Andere Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind, ansonsten sämtliche Geschäftsbedingungen des Kunden als widersprochen gelten. Diese Geschäftsbedingungen von Wiesmayr Klimatechnik gelten sowohl für den vorliegenden als auch für alle zukünftigen Aufträge.
ll. Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben.
lll. Preise
Zur Berechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer. Vereinbarte Preise gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur- oder Installationsarbeiten werden die jeweils gültigen Regiestundensätze verrechnet.
IV. Ausführung der Lieferung
Eine von uns zugesagte Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, gelten aber nur annähernd und sind nicht verbindlich, Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Teillieferungen sind zulässig. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. Mit der Absendung, spätestens mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen Beauftragten geht die Gefahr auf den Kunden über. Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort Linz vereinbart. Bei Export der gekauften Ware ist der Kunde alleinig verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren.
V. Gewährleistung und Haftung
Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen 3 Tagen bei sonstigem Ausschluss schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Rückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Der Kunde ist verpflichtet, die übernommenen Waren unverzüglich entsprechend zu untersuchen und die Mängelfreiheit zu überprüfen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen und gilt auch für Teillieferungen. Bei berechtigter Mängelrüge wird nach unserer Wahl für fehlerhafte Gegenstände Ersatz geliefert oder gegen Rückgabe Gutschrift erteilt. Nur wenn wir eine Mängelbehebung zu Unrecht trotz angemessener Fristsetzung ausdrücklich ablehnen, ist der Kunde berechtigt, die Mängelbehebung durch eine andere Firma vornehmen zu lassen. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Preisminderung, Rücktritt und Wandlung bestehen nicht, wobei insbesondere sämtliche Schadensersatzansprüche und Irrtums Anfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung entstehen, ausdrücklich ausgeschlossen sind. Jedenfalls sind allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden mit dem einfachen Nettowarenwert und andererseits mit einem maximalen Betrag von € 3.633,- begrenzt. Entgegen § 1298 ABGB hat jedenfalls der Kunde ein allfälliges Verschulden unsererseits nachzuweisen. Insbesondere übernehmen wir keinerlei Haftung für entgangenen Gewinn des Kunden.
Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und dergleichen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche.
Vl. Einbau- und sonstige technische Vorschriften
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass bei Weiterverwendung unserer Produkte unsere Einbau- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise beachtet werden müssen. So übernehmen wir insbesondere auch keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art aufgrund Überlastung oder unsachgemäßer Behandlung oder dergleichen. Weiters trifft uns keine wie immer geartete Warn- und Aufklärungspflicht und entfällt diesbezüglich jegliche Haftung unsererseits. Für sämtliche behördlichen Bewilligungen, insbesondere bau- und gewerbebehördliche Bewilligungen hat der Kunde alleine zu sorgen. Wir übernehmen keinerlei Haftung und Gewährleistung für den Fall der Nichterteilung derartiger Bewilligungen.
VII. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 PHG). Für den Fall, dass der Kunde die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß §9 PHG an den anderen Unternehmer zu überbinden. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Kunde, uns schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu ersetzen. Sollte der Kunde selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regress.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Unsere Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus vorangegangenen Geschäften), unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über den gekauften Gegenstand an einen Dritten unzulässig. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen, so namentlich Exzindierungsprozessen und dergleichen, zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Im Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde insbesondere eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen. Veräußert der Kunde trotzdem den Liefergegenstand, so gelten seine Forderungen gegen seine Abnehmer bis zur Höhe unserer Forderungen gegen ihn im voraus sicherungshalber als an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind für diesen Fall berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös unter Abzug der Verkaufskosten dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.
IX. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnung ist zahlbar sofort nach Erhalt netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge. Nach Fälligkeit ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltsspesen zu bezahlen. Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung unter Berechnung der üblichen Diskont- und Bankspesen angenommen, wobei diese Kosten stets sofort in bar fällig sind.
Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.
Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, sofern sie nicht über eine besondere Vollmacht verfügen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, sofern dessen Forderungen nicht von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Bei Exportgeschäften ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten ist der Kunde verpflichtet, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Mehrere Kunden haften zur ungeteilten Hand.
X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit der Wiener Kaufrechtskonvention ausgeschlossen wird. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragsteile die sachlich zuständigen Gerichte in Traun, wobei wir jedoch berechtigt sind, nach unserer Wahl Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.
B) AGBs Wiesmayr Klimatechnik GesmbH Deutschland
I. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von WIESMAYR KLIMATECHNIK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von der WIESMAYR KLIMATECHNIK ausdrücklich bestätigt werden.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht für WIESMAYR KLIMATECHNIK erteilte Aufträge, mit WIESMAYR KLIMATECHNIK getroffene Vereinbarungen oder begründete Vertragsverhältnisse. Dies gilt auch dann, wenn WIESMAYR KLIMATECHNIK in Kenntnis der abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen Leistungen bzw. Lieferungen ohne Vorbehalt erbringt.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen oder künftigen Aufträge mit WIESMAYR KLIMATECHNIK.
II. Angebot, Vertragsschluss
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche zwischen WIESMAYR KLIMATECHNIK und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen z.B. Nebenabreden, Zusicherungen oder nachträgliche Vertragsänderungen oder -ergänzungen, bedürfen der Schriftform.
Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von WIESMAYR KLIMATECHNIK abzugeben.
III. Preise
Sofern der Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist WIESMAYR KLIMATECHNIK berechtigt, dem Auftraggeber angebotene und mit diesem vereinbarte Preise in entsprechender Höhe der zwischen Angebotsabgabe oder Vertragsabschluss und Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt für WIESMAYR KLIMATECHNIK eintretenden Materialpreis- und Lohnerhöhungen einseitig zu erhöhen. Anderen Auftraggebern gegenüber besteht dieses Recht nur, soweit WIESMAYR KLIMATECHNIK Lieferung und Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen hat.
Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen; Kosten für die Verpackung, Versand und sonstige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Reparatur- und Installationsarbeiten werden die jeweils gültigen Regiestundensätze verrechnet.
IV. Leistungsumfang und Leistungszeit
Für Art und Umfang der von WIESMAYR KLIMATECHNIK zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Berät WIESMAYR KLIMATECHNIK den Auftraggeber bei der Festlegung des Leistungs- bzw. Lieferumfangs, erfolgt dies nach bestem Wissen. Die Entscheidung über den Leistungs- bzw. Lieferumfang sowie deren Zweckmäßigkeit trifft jedoch letztendlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung.
Die von WIESMAYR KLIMATECHNIK genannten Leistungs- und Liefertermine bzw. -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
Leistungs- und Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss bzw. nach Klarstellung aller technischen uns sonstigen Einzelheiten. Leistungs- und Liefertermine sowie -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Dasselbe gilt beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshindernisse, die außerhalb des Einflusses von WIESMAYR KLIMATECHNIK liegen, z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote sowie sonstige staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrung, soweit diese zu einer von WIESMAYR KLIMATECHNIK nicht zu vertretenden Verzögerung der von WIESMAYR KLIMATECHNIK zu erbringenden Lieferung oder Leistung führen. Dasselbe gilt sowohl dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten von WIESMAYR KLIMATECHNIK oder deren Vorlieferanten eintreten, als auch im Fall einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung von WIESMAYR KLIMATECHNIK. Wird die Lieferung durch die vorgenannten Lieferhindernisse unmöglich, wird WIESMAYR KLIMATECHNIK von der Lieferverpflichtung frei. Tritt hiernach eine Befreiung von WIESMAYR KLIMATECHNIK von der Lieferverpflichtung nur für einen Teil der bestellten Ware ein, so bleiben die Lieferverträge wegen der übrigen Ware bestehen.
WIESMAYR KLIMATECHNIK ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, sofern das Ausbleiben der restlichen Lieferung nicht von WIESMAYR KLIMATECHNIK zu vertreten ist. Die gelieferten Teile sind, sofern ihre Einzelpreise nicht spezifiziert sind, in Höhe eines verhältnismäßigen Teilbetrages des Gesamtkaufpreises vom Auftraggeber zu zahlen.
Nimmt der Auftraggeber die von ihm bestellte Ware nicht an, kann WIESMAYR KLIMATECHNIK nach Satzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzten Fall ist WIESMAYR KLIMATECHNIK berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des vereinbarten Lieferpreises ohne Nachweis als Entschädigung zu verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Anstelle der Geltendmachung dieser Rechte ist WIESMAYR KLIMATECHNIK nach Satzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber anschließend in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Bei Export der gekauften Ware ist der Auftraggeber für die Einhaltung der notwendigen Export- und Zollbewilligungen und sonstiger Bestimmungen verantwortlich.
V. Gefahrenübergang und Transport
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und es sich beim Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die Versendung an den Auftraggeber direkt vom Lieferanten von WIESMAYR KLIMATECHNIK erfolgt oder WIESMAYR KLIMATECHNIK selbst den Versand, die Eindeckung der Transportversicherung oder noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat. Falls sich der Versand ohne Verschulden von WIESMAYR KLIMATECHNIK verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Unterfällt der Auftraggeber nicht dem Anwendungsbereich des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB so geht die Gefahr bei Übergabe an den Auftraggeber auf den Auftraggeber über.
Sofern WIESMAYR KLIMATECHNIK keine abweichenden Weisungen erteilt wurden, werden die Liefergegenstände an die WIESMAYR KLIMATECHNIK bekannte Adresse des Auftraggebers versandt. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Auftraggebers nach bestem Ermessen von WIESMAYR KLIMATECHNIK und ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Transport wird von WIESMAYR KLIMATECHNIK, falls nichts anderes vereinbart wurde, auf Kosten des Auftraggebers versichert.
VI. Zahlung, Aufrechnung- und Abtretungsverbot
Grundsätzlich sind Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen an WIESMAYR KLIMATECHNIK zahlbar. Nach Eintritt der Fälligkeit gelten die gesetzlichen Verzugsbestimmungen. Dabei gerät der Auftraggeber mit Empfang der ersten Mahnung oder ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gemäß § 286 Abs.3 BGB in Zahlungsverzug. Im Falle des Verzuges stehen WIESMAYR KLIMATECHNIK vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens z.B. darüber hinausgehende Bank- Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu.
Sofern es sich beim Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist WIESMAYR KLIMATECHNIK berechtigt, dem Auftraggeber 10 Tage ab Fälligkeit der von diesem zu erbringenden Zahlungen bzw. 10 Tage nach Ablauf eines diesem eingeräumten Zahlungsziels Zinsen in Höhe von WIESMAYR KLIMATECHNIK zu zahlenden Kreditzinsen zu berechnen. Durch diese Bestimmungen wird die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Verzug für WIESMAYR KLIMATECHNIK nicht ausgeschlossen.
Eine Zahlung des Auftraggebers gilt erst dann als erfolgt, wenn WIESMAYR KLIMATECHNIK endgültig über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Zahlungen per Scheck, Wechsel oder anderer Anweisungspapiere sind nur nach besonderer Vereinbarung mit WIESMAYR KLIMATECHNIK zulässig. Bei solchen Zahlungen anfallende Bankspesen und -zinsen sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Diskont- oder Bankspesen sind stets sofort in bar fällig.
Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder Ratenzahlungstermine nicht einhält, seine Zahlungen einstellt oder wenn WIESMAYR KLIMATECHNIK nach Vertragsabschluss andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen- z.B. die Einleitung eines lnsolvenzantragsverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder, sofern der Insolvenzverwalter Erfüllung abgelehnt hat, die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens, sowie die schriftliche Kreditauskunft über die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers – so ist WIESMAYR KLIMATECHNIK – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, für sämtliche dem Auftraggeber gegenüber ausstehende Lieferungen und Leistungen nach eigener Wahl Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Zug-um-Zug-Zahlungen zu verlangen, sowie – auch wenn sich der Auftraggeber nicht in Verzug befindet – nach angemessener und fruchtloser Nachfrist zur Erbringung der vorgenannten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Exportgeschäften ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und ähnliche Papiere im Original an WIESMAYR KLIMATECHNIK zurückzusenden; ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrwertsteuer zu entrichten.
Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn sie wurden rechtskräftig festgestellt oder von WIESMAYR KLIMATECHNIK anerkannt. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (auch eines solchen nach § 438 Abs. 4 BGB), sofern es sich bei dem Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen WIESMAYR KLIMATECHNIK zustehenden Forderungen und Rechte – mit Ausnahme des Anwendungsbereichs des § 354 a HGB – an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
VII. Eigentumsvorbehalt
WIESMAYR KLIMATECHNIK behält sich an allen von WIESMAYR KLIMATECHNIK gelieferten Sachen dem Auftraggeber gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Verarbeitungen oder Umbildungen der von WIESMAYR KLIMATECHNIK gelieferten Sachen erfolgen stets für WIESMAYR KLIMATECHNIK als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für WIESMAYR KLIMATECHNIK. Für Fälle, in denen das Eigentum von WIESMAYR KLIMATECHNIK durch Verbindung mit anderen nicht WIESMAYR KLIMATECHNIK gehörenden Gegenständen erlöschen würde, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von WIESMAYR KLIMATECHNIK gelieferten zu der neuen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung auf WIESMAYR KLIMATECHNIK übergeht. Gegenstände, an denen WIESMAYR KLIMATECHNIK aufgrund Eigentumsvorbehalts (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
An der Vorbehaltsware ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung an einen Dritten unzulässig
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich dem Dritten gegenüber auf das (Mit-)Eigentum von WIESMAYR KLIMATECHNIK hinzuweisen und WIESMAYR KLIMATECHNIK zu benachrichtigen. Sämtliche WIESMAYR KLIMATECHNIK durch einen solchen Zugriff entstehenden Schäden und Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber WIESMAYR KLIMATECHNIK zu ersetzen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware vorsichtig zu behandeln und soweit branchenüblich gegen Diebstahl sowie Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Auftraggeber hat WIESMAYR KLIMATECHNIK bzw. einen Beauftragten von WIESMAYR KLIMATECHNIK jederzeit freien Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. WIESMAYR KLIMATECHNIK ist berechtigt, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber heraus zu verlangen bzw. auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und ggf. vom Auftraggeber Abtretung von dessen Herausgabeansprüchen gegenüber Dritten zu verlangen, wenn WIESMAYR KLIMATECHNIK vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch WIESMAYR KLIMATECHNIK liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. WIESMAYR KLIMATECHNIK ist verpflichtet, die WIESMAYR KLIMATECHNIK nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach Wahl und auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VIII. Gewährleistung und Mängelanspruche
Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung zu rügen, wobei es zur Wahrung der Frist auf den Zugang der Rüge bei WIESMAYR KLIMATECHNIK ankommt. Wird diese Rügefrist nicht eingehalten, gilt die Lieferung als genehmigt.
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen berechtigt zu einem Zurückbehaltungsrecht, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Im Anwendungsbereich des § 377 HGB (beiderseitiges Handelsgeschäft) gelten dessen Regelungen. Die Rügen des Auftraggebers haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme der Verjährungsfristen nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2 und § 479 BGB beträgt ein Jahr.
ln Bezug auf einen Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers steht ausschließlich WIESMAYR KLIMATECHNIK das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Nachlieferung zu. Der Auftraggeber hat WIESMAYR KLIMATECHNIK zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, anderenfalls wird WIESMAYR KLIMATECHNIK von jeder Gewährleistungspflicht frei. Mängelansprüche auf Schadenersatz – insbesondere auch wegen Mangelfolgeschäden – sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 BGB) sind, sofern der Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, auf die Fälle beschränkt, in denen der Auftraggeber beweist, dass WIESMAYR KLIMATECHNIK den Mangel auf der Schuldstufe des Vorsatzes zu vertreten hat, insbesondere den Mangel in der Zeit bis zum Gefahrübergang gekannt bzw. arglistig verschwiegen hat, oder eine Garantie auf Mangelfreiheit übernommen hat, oder der Mangel im Fehlen einer von WIESMAYR KLIMATECHNIK zugesicherten Eigenschaft besteht. Diese Regelung gilt nicht für aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit resultierenden Schadensersatzansprüche. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern die gelieferten Sachen verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet werden. Der Auftraggeber hat zur Erhaltung seiner Mängelansprüche WIESMAYR KLIMATECHNIK die beanstandete Ware innerhalb einer angemessenen Frist bei sich zur Prüfung und ggf. zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen, anderenfalls erlöschen die Mängelansprüche.
Werden Lieferungen oder Leistungen von von WIESMAYR KLIMATECHNIK beauftragten Dritten erbracht, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von WIESMAYR KLIMATECHNIK, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 bis 479 BGB handelt, auf die Abtretung und Mitteilung derjenigen Mängelansprüche an den Auftraggeber, die WIESMAYR KLIMATECHNIK gegen den betreffenden Dritten zustehen. Gleiches gilt in Bezug auf den Vorlieferanten von WIESMAYR KLIMATECHNIK. Kommt der Dritte bzw. Vorlieferant von WIESMAYR KLIMATECHNIK seinen Pflichten zur Nacherfüllung nicht nach, müssen Mängelbeseitigungen oder Nachlieferungen des Dritten wegen unverhältnismäßigen Aufwands abgelehnt werden oder schlagen sie fehl oder bleibt die Inanspruchnahme des Dritten aus anderen Gründen erfolglos, insbesondere, wenn gegen den Dritten gerichtlich vorgegangen werden müsste, so stehen dem Auftraggeber die Mängelansprüche in dem nach Absatz 3 eingeschränkten Rahmen gegen WIESMAYR KLIMATECHNIK zu.
IX. Sonstige Haftung
Sämtliche nicht unter Mängelansprüche oder das Produkthaftungsgesetz fallenden sowie aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit resultierenden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, sowohl gegen WIESMAYR KLIMATECHNIK als auch gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von WIESMAYR KLIMATECHNIK unterliegen den folgenden Beschränkungen:
Die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen ist auf diejenigen der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von WIESMAYR KLIMATECHNIK und bei Begehung durch einfache Erfüllungsgehilfen von WIESMAYR KLIMATECHNIK auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt.
Soweit die Schadensverursachung auf leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beruht, ist die Haftung von WIESMAYR KLIMATECHNIK auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt; im Falle der Unmöglichkeit pauschal auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
X. Einbau- und sonstige technische Vorschriften
Bei Weiterverwendung von Produkten der WIESMAYR KLIMATECHNIK müssen die Einbau- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise der WIESMAYR KLIMATECHNIK beachtet werden. WIESMAYR KLIMATECHNIK übernimmt keine Haftung für Schäden aufgrund Überlastung, unsachgemäßer Behandlung oder dergleichen.
Für sämtliche behördlichen Bewilligungen, insbesondere bau- und gewerberechtliche Bewilligungen, hat der Auftraggeber selbst zu sorgen. WIESMAYR KLIMATECHNIK übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für den Fall der Nichterteilung derartiger Bewilligungen.
XI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen WIESMAYR KLIMATECHNIK und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass die Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
XII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitverhältnisse ist München.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen WIESMAYR KLIMATECHNIK und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München oder nach Wahl von WIESMAYR KLIMATECHNIK der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 23 der „EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ vom 22.12.2000 gilt dies auch, wenn der Auftraggeber nicht zu den vorgenannten Personen gehört.
Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen WIESMAYR KLIMATECHNIK und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
C) Eingeschränkte Garantie & Ersatzteilverfügbarkeit (Web-Shop | Kategorie Restposten)
Wiesmayr Klimatechnik weist ausdrücklich auf die reduzierten Serviceleistungen des Wiesmayr-Web-Shops in der Kategorie Restposten hin.
Hierbei handelt es sich um Auslaufmodelle, die nicht mehr zu den aktuellen Produktlinien gehören und deshalb ein sehr gutes Preis-Leistungs-verhältnis bieten.
Die verminderten Serviceleistungen im Detail:
reduzierte Garantie (6 Monate ab Kaufdatum nach Übermittlung der defekten Teile)
eingeschränkte Ersatzteilverfügbarkeit